Achtung- Kunden haben einen Auskunftsanspruch

Gemäß § 34 Abs.1 BDSG gilt, dass die „verantwortliche Stelle“ dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über

  • die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden
  • den Zweck der Speicherung.

„Verantwortliche Stelle“ ist dabei gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Hinweis: Ausnahmen vom Auskunftsanspruch bestehen nur in wenigen Fällen (z.B. gemäß § 34 Abs.7 BDSG)

 

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte

Jedes Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn im Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mehr als neun Personen (inkl. Inhaber/Geschäftsführung) an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln!

Problematisch: Weder Inhaber, Gesellschafter, noch Personen in leitender Funktion können wegen möglicher Interessenkollision zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Und die Bestellung eines „einfachen“ Mitarbeiters ist ebenfalls problematisch, da zum einen eine gründliche Qualifizierung erforderlich ist und zum anderen der Datenschutzbeauftragte einen erweiterten Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsrats, genießt und von der Aufgabe auch kaum noch entbunden werden kann. Zudem muss dieser Mitarbeiter für Schulungen freigestellt werden und die Schulungen sind auch vom Arbeitgeber zu bezahlen. deshalb ist ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus empfehlenswerte Lösung.

 

Sie erhalten von  uns kostenlos den beigefügten Fragebogen, mit dem Sie feststellen können, ob Ihre Videoanlage datenschutzkonform ist. Sollten Sie Verstöße gegen den Datenschutz entdecken, dann können wir Ihnen verschiedene Dienstleistungen anbieten, um diese Datenschutzverstöße zu beseitigen.

 

Damit noch nicht genug, seit Mai 2018 ist es ganz spannend, denn seither gibt es eine Auskunftspflicht gem. Art 15 DSGVO und kaum jemand, der ein Videoüberwachung installiert hat, weiß was zu tun ist.

https://deutsche-datenschutzhilfe.de/muster-auskunftsersuchen-nach-art-15-dsgvo

Wenn Ihre Videoüberwachung bis zu diesem Datum nicht absolut „datenschutzkonform“ ist, dann können Sie sich schon heute auf saftige Bußgelder gefasst machen.

 

Wer sich die 680 EUR für unser Datenschutzpaket sparen will , sollte vorsichtshalber die  Videoüberwachung  abschalten.

 

datenschutzpaket-retailcoach