Datenschutzverstoß wegen Videoüberwachung

Wie kommt ein Datenschutzverstoß zustande?

Eine  Videoüberwachungsanlage, die nicht datenschutzkonform ist, führt zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der informationellen Selbstbestimmung oder des Rechts am eigenen Bild und kann Ersatzansprüche, z.B. nach zivilrechtlichen Vorschriften § 823 und §1004 BGB Bürgerliches Gesetzbuch, § 22 Kunsturhebergesetz, sowie zusätzlich noch Bußgeld und Strafen, z.B. nach § 43 und § 44 BDSG oder § 201a Strafgesetzbuch auslösen.

 

Entschädigung wegen Videoüberwachung

7000 EUR Strafe wegen Überwachung der Mitarbeiter mit Videokameras

Pressemitteilung Nr. 2/11 Hessisches Landesarbeitsgericht

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte. Die 24 – jährige kaufmännische Angestellte arbeitete in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit aktiven Unternehmens. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Mit der im Oktober 2008 eingegangenen Klage machte die Mitarbeiterin Schadensersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung.

Bereits seit 2009 gibt es eine Datenschutznovelle, welche die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz verschärft hat. Bislang wurde die Einhaltung der Vorgaben von den Behörden praktisch nicht kontrolliert. Bereits seit 2010 gibt es aber Berichte über Inspektionen der Datenschutzbehörden, die auch schon zu Bußgeldern in der Höhe von 2500 € und mehr geführt haben. Zudem wurde festgestellt, dass Anwälte auch Kontrollanrufe durchführen, um Fehler beim Datenschutz aufzudecken und dann kostenpflichtige Abmahnungen zu verschicken.

Jedes Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn im Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mehr als neun Personen (inkl. Inhaber bzw. Geschäftsführung) an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln!

Problematisch: Weder Inhaber, Gesellschafter, noch Personen in leitender Funktion können wegen möglicher Interessenkollision zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Und die Bestellung eines „einfachen“ Mitarbeiters ist ebenfalls problematisch, da zum einen eine gründliche Qualifizierung erforderlich ist und zum anderen der Datenschutzbeauftragte einen erweiterten Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsrats, genießt und von der Aufgabe auch kaum noch entbunden werden kann. So ist ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus empfehlenswerte Lösung.

 

Verbraucherschützer können jetzt Datenschutzverstöße abmahnen   Ab 24.2.2016
Ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht von Mitbewerbern abgemahnt werden können, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Seit 24. Februar 2016 können aber auf jeden Fall Verbraucherschutz-Vereine diese Verstöße abmahnen. Das entsprechende Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet.
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