Hinweis auf Videoüberwachung

Die Seiten 81- 85 beziehen sich auf die Videoüberwachung

Auszug aus dem Jahresbericht Seite 83

17.4 Hinweis auf Videoüberwachung
Der Hinweis auf die Videoüberwachung nach § 6b Abs. 2 BDSG muss für die Kunden ohne Schwierigkeiten vor Betreten des Geschäftes erkennbar sein. Ein Monitor, der Bilder der Videokameras zeigt, reicht dazu nicht aus. Dieser darf auch nicht das unbemerkte Beobachten durch Kunden ermöglichen.


Ein Bekleidungsgeschäft hatte fünf Videokameras zur Überwachung des Verkaufsraumes installiert. An der Eingangstüre wurde mit einem Kamerasymbol auf die Überwachung hingewiesen. Dieser Hinweis befindet sich in etwa 2,50 Meter Höhe auf einem Türflügel. Innen im Eingangsbereich ist ein Monitor angebracht, der in kurzen Sequenzen gleichzeitig Bilder aus vier Ladenbereichen zeigt und damit auch auf die im Gebäude eingerichtete Videoüberwachung hinweisen und Ladendieben zur Abschreckung dienen soll.
Gemäß § 6b Abs. 2 BDSG ist der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Die Kunden sollen dabei vor Betreten des Geschäfts ohne größere Schwierigkeiten erkennen können, dass sie einen videoüberwachten Bereich betreten.
Die Datenschützer  hielten deshalb die Kennzeichnung am Eingang über Augenhöhe für unzureichend, woraufhin das Unternehmen die Hinweise mit den Angaben zur verantwortlichen Stelle jeweils auf die Türflügel in 1,60 Meter Höhe angebracht hat.
Die Anzeige von Aufnahmen aus anderen Bereichen des Ladens auf dem Monitor im Eingangsbereich ist aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich. Jeder eintretende Kunde kann damit Kunden in anderen Abteilungen unbemerkt beobachten. Die Datenschützer haben deshalb das Unternehmen aufgefordert, die Einstellungen der Videoanlage dahingehend zu ändern, dass nur noch die Live-Aufnahmen des Eingangsbereiches auf dem Bildschirm gezeigt werden.

 

hier der Link zum Jahresbericht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz  2011/2012