Videoüberwachung im Einzelhandel

Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen

Retailcoach berät  den  Einzelhandel  und Gastronomen bei der Umsetzung von datenschutzrechtlicher Anforderungen und der Einhaltung aller Richtlinien des Beschäftigtendatenschutzes.

Wir führen diese Umfrage durch, um festzustellen ob es in Ihrem Hause Mängel bezüglich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gibt. Wenn es Verstöße gegen den Datenschutz gibt, dann  können wir Ihnen aber helfen, die Mängel zu beseitigen. Den Fragebogen zur Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen erhalten Sie kostenlos bei uns dieterich@retailcoach.de

Oder Sie machen hier den Online-Quick-Check

Vielfach unbekannt ist, dass jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, wenn im Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mindestens zehn Personen (inkl. Inhaber bzw. Geschäftsführung) im gesamten Unternehmen mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind. Dazu zählen auch Mitarbeiter, die an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln! Hieraus ergibt sich die Pflicht, dass auch mittelständische Unternehmen in diesen Fällen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Die Unternehmen müssen dann zudem ein Datenschutzmanagement einrichten, ein datenschutzrechtliches Verfahrensverzeichnis und eine Dokumentation (Datenschutzhandbuch) erstellen, die Mitarbeiter über den richtigen Umgang mit Daten schulen und auf das Bundesdatenschutzgesetz verpflichten.

 

Eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung führt zu einer Verletzung

  1. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  2. der informationellen Selbstbestimmung
  3. des Rechts am eigenen Bild

und kann Ersatzansprüche, z.B. nach zivilrechtlichen Vorschriften § 823 und  §1004 BGB und  § 22 + 33 Kunsturhebergesetz, sowie zusätzlich noch Bußgeld und Strafen, z.B. nach § 43 und § 44 BDSG oder § 201a Strafgesetzbuch auslösen.