Videoüberwachung – was ist erlaubt?
Unter welchen Voraussetzungen ist Videoüberwachung überhaupt erlaubt (Grundsätze)?
Jede Videoüberwachung unterliegt dem Erforderlichkeitsprinzip und deshalb muss vor der Installation eine Vorabkontrolle gemachte werden
(z. B. Schutz von Eigentum). Das berechtigte Interesse der Daten verarbeitenden Stelle für konkret festgelegte Zwecke ist in jedem Einzelfall zu prüfen (z. B. Verhinderung von Diebstahl, Sachbeschädigung oder Vandalismus).
Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sind in jedem Einzelfall zu beachten und dürfen das berechtigte Interesse des Unternehmens nicht überwiegen. Es ist eine periodische Risikoanalyse erforderlich, welche die tatsächlich eingetretenen Schäden in die Entscheidung, ob eine Videoüberwachung fortgesetzt wird, mit einbezieht (z. B. alle sechs Monate).
Für jeden überwachten Bereich sind aussagekräftige Hinweisschilder in Augenhöhe zu installieren. Sie können aus einem Text oder einem Piktogramm bestehen und dürfen nicht zu klein sein.
Die Datenverarbeitende Stelle muss eindeutig erkennbar sein. Bei Zuordnung der Bilddaten zu einer bestimmten Person ist die gesetzlich geforderte Benachrichtigungspflicht zu beachten. Die Aufbewahrung von gespeicherten Videoaufnahmen ist auf wenige Kalendertage zu beschränken (z. B. drei Tage oder 72 Stunden). Attrappen greifen ebenfalls in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein.
Die Datenschutzgesetze sind zwar nicht anwendbar, da keine Daten verarbeitet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ohne Beschränkungen eingesetzt werden können. Im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen können Betroffene zivilrechtliche Ansprüche gegen den Betreiber haben. Die Maßstäbe des Datenschutzrechts sollten daher entsprechend angewendet werden (Prüfung der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Hinweispflichten, …). In Intimzonen (z. B. Toiletten oder Umkleideräumen) ist eine Videoüberwachung in jedem Fall unzulässig in Ruheräumen wie Aufenthaltsräume der Mitarbeiter oder Gasträumen in Cafes, Bäckereien oder Gaststätten ist eine Videoüberwachung ebenfalls nicht zulässig. (auch keine Attrappen).
Diese zwei Dinge sollten Sie unbedingt haben (Klicken und Downloaden)
1.Hinweisschild
2. Informationsaushang gem. Art. 13

2. Informationsaushang Videoüberwachung Muster EFDAT-Institut
hier anfordern daten (@) efdat.de
Die Beobachtung von Kassenbereichen und Abrechnungsräumen, in denen mit hohen Bargeldbeträgen umgegangen wird, ist unter Einhaltung aller sonstigen Voraussetzungen (Einzelfallprüfung, Hinweisschilder, Risikoanalyse, Speicherungsdauer, …) in der Regel zulässig.
Die Mitarbeiter(innen) sind allerdings in ausreichender Form über die Videoüberwachung zu informieren. Ggf. ist der Betriebsrat zu beteiligen. Eine dauerhafte Erfassung des Arbeitsbereichs von Mitarbeiter(inne)n (z. B. Bar, Tresen, Verkaufsstände, Kasse, …) ist unverhältnismäßig und sollte daher unterbleiben.
Reine Freizeitbereiche (Bars, Sitzgruppen, Foyer, Aufenthaltsräume, …) dürfen nicht überwacht werden. Hier überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. So genannte „DOME-Kameras“ sind nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig und unterliegen wegen ihrer universellen Technik einer besonders strengen Erforderlichkeitsprüfung. Für reine Freizeitbetriebe wie Kinos oder Gastronomie ist eine derartige Einrichtung in der Regel nicht zulässig. Die Beobachtung der Gebäudeaußenwände ist nur bei tatsächlich eingetretenen Beschädigungen zulässig. Dabei darf von öffentlichen Wegen und Bürgersteigen nur ein schmaler Streifen von max. einem Meter erfasst werden.
Zusätzliche Informationen:
https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/blauereihe/blauereihe-videoueberwachung.pdf